AGB.
§ 01 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Leistungen der Loshaj Regalbau, Inhaber Fitim Loshaj, Rostädter Str. 44, 63303 Dreieich (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Verbrauchergeschäfte (§13 BGB) sind ausgeschlossen.
§ 02 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführungsbeginn der Leistung zustande.
(3) Verbindliche Festpreis-Angebote behalten ihre Gültigkeit für 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum, sofern nicht abweichend vermerkt.
§ 03 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem schriftlichen Angebot in Verbindung mit der Auftragsbestätigung.
(2) Typische Leistungen umfassen:
- Montage und Demontage von Industrieregalanlagen (Hochregale, Palettenregale, Fachboden-, Kragarm- und Durchlaufsysteme)
- Lastenberechnung und Tragfähigkeitsnachweis nach DIN EN 15512
- Sichtprüfung von Regalanlagen nach DIN EN 15635 / DGUV V108
- Reparatur und Wiederaufbereitung beschädigter Komponenten
- Beschaffung und Anlieferung passender Bauteile, markenoffen
(3) Planungs- und Aufmaßleistungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Bestandteil der Werkleistung und nicht separat geschuldet.
§ 04 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Anfahrtskosten werden im Angebot transparent ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Werkleistungen mit einem Volumen ab 25.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt anzufordern.
(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40 € gemäß §288 Abs. 5 BGB.
§ 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Werkleistung kostenfrei zur Verfügung:
- Ungehinderten Zugang zur Montagefläche
- Geeignete, gereinigte und tragfähige Bodenflächen
- Stromanschluss (230/400 V) und ausreichende Beleuchtung
- Sanitäre Einrichtungen für die Monteure
- Erforderliche Genehmigungen (z. B. Halteverbote, Hallenzugänge außerhalb regulärer Öffnungszeiten)
(2) Verzögerungen oder Mehraufwand durch unterlassene Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 06 Termine und Verzug
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart wurden.
(2) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Materialengpässe oder Verzögerungen von Vorlieferanten verlängern die vereinbarten Fristen angemessen.
(3) Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 07 Abnahme
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung förmlich abzunehmen. Die Abnahme erfolgt in der Regel durch gemeinsame Begehung mit Übergabeprotokoll und Fotodokumentation.
(2) Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Leistung 14 Kalendertage nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel angezeigt werden.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 08 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Werkleistungen 2 Jahre ab Abnahme. Für gebrauchte Teile (Aufbereitung) beträgt die Frist 12 Monate.
(2) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach eigener Wahl. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen (§377 HGB bleibt unberührt).
(4) Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Überlastung, Anfahrschäden, Eigenarbeiten Dritter oder Veränderungen an der Anlage ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 09 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.
(5) Eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme wird vom Auftragnehmer aufrechterhalten und auf Anforderung nachgewiesen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung verbleibt das Eigentum an gelieferten Komponenten beim Auftragnehmer.
(2) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Informationen über Betriebsabläufe, Lagerlayouts, Produktionszahlen oder kommerzielle Details vertraulich zu behandeln.
(2) Fotos und Projektreferenzen für Marketing-Zwecke werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers genutzt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist Dreieich, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.